Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

31.12.1988

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Familienbeihilfenkarte ist dem Anspruchsberechtigten auszufolgen, wenn dieser Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25, des Einkommensteuergesetzes 1988) bezieht oder Bezüge erhält
    1. Litera a
      aus der Arbeitslosenversicherung oder der Sozialhilfe,
    2. Litera b
      aus der Kriegsopferversorgung, aus der Heeresversorgung oder aus der Opferfürsorge,
    3. Litera c
      nach Paragraph 29, des Mutterschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,,
    4. Litera d
      nach dem Bundesgesetz vom 4. Juli 1963 über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, Bundesgesetzblatt Nr. 174, oder nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften.
  2. Absatz 2,Die Familienbeihilfenkarte ist weiters Personen auszufolgen, die den ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst oder Zivildienst leisten.
  3. Absatz 3,Treffen auf den Anspruchsberechtigten die Voraussetzungen der Absatz eins, oder 2 nicht zu, ist die Familienbeihilfenkarte dem zuständigen Finanzamt zu überlassen; das Finanzamt hat dem Anspruchsberechtigten von dem Inhalt der Familienbeihilfenkarte Mitteilung zu machen, sofern der Anspruchsberechtigte hievon nicht bereits Kenntnis hat.
  4. Absatz 4,Die Familienbeihilfenkarte ist dem Finanzamt zu überlassen, wenn die Familienbeihilfe gemäß Paragraph 12, einer anderen Person als dem Anspruchsberechtigten auszuzahlen ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 733 aus 1988,

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095381

alte Dokumentnummer

N6196723095L