Absatz eins,Die Familienbeihilfenkarte ist dem Anspruchsberechtigten auszufolgen, wenn dieser Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25, des Einkommensteuergesetzes 1988) bezieht oder Bezüge erhält
- Litera aaus der Arbeitslosenversicherung oder der Sozialhilfe,
- Litera baus der Kriegsopferversorgung, aus der Heeresversorgung oder aus der Opferfürsorge,
- Litera cnach Paragraph 29, des Mutterschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,,
- Litera dnach dem Bundesgesetz vom 4. Juli 1963 über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, Bundesgesetzblatt Nr. 174, oder nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften.