Absatz einsDas Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht hat eine geeignete Person zu ermächtigen, die Familienbeihilfe an Stelle des Anspruchsberechtigten in Empfang zu nehmen, wenn dieser zum Unterhalt oder zur Pflege des minderjährigen Kindes, für welches ihm die Familienbeihilfe gewährt wird, nicht angemessen beiträgt. Das Gericht hat von Amts wegen zu entscheiden, wenn es Kenntnis dieser Voraussetzungen erlangt.