Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

01.01.1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz einsBegehren für dasselbe Kind beide Elternteile, zu deren gemeinsamen Haushalt das Kind gehört, die Familienbeihilfe, so ist sie dem Elternteil zu gewähren, der das Kind überwiegend pflegt. Eine rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe (Paragraph 10, Absatz 3,) ist nur für Zeiträume zulässig, für die die Familienbeihilfe für das Kind noch von keinem Anspruchsberechtigten bezogen worden ist.
  2. Absatz 2Ein Anspruchsberechtigter kann zugunsten eines anderen Anspruchsberechtigten auf die Familienbeihilfe verzichten, wenn dieser die Familienbeihilfe für dasselbe Kind begehrt; der Verzicht kann widerrufen werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 646 aus 1977,

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2025

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095375

alte Dokumentnummer

N6196723089L