Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1967

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.04.1967

Außerkrafttretensdatum

31.03.1994

Text

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Zuteilungsgebühr entfällt für die Dauer
    1. Litera a
      eines Urlaubes,
    2. Litera b
      einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst.
  2. Absatz 2,Bei Dienstreisen vom Zuteilungsort aus bleibt der Beamte, wenn für die Dienstreise keine Tagesgebühr anfällt, im Bezuge der Tagesgebühr nach Paragraph 22, Absatz 2, Fällt für die Dienstreise nach Paragraph 17, Absatz eins, ein Drittel der Tagesgebühr an, so verbleiben dem Beamten zwei Drittel der Tagesgebühr nach Paragraph 22, Absatz 2, Fallen für die Dienstreise nach Paragraph 17, Absatz eins, zwei Drittel der Tagesgebühr an, so verbleibt dem Beamten ein Drittel der Tagesgebühr nach Paragraph 22, Absatz 2, Fällt für die Dienstreise nach Paragraph 17, Absatz eins, eine volle Tagesgebühr an, so entfällt die Tagesgebühr nach Paragraph 22, Absatz 2, Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für mehrtägige Dienstreisen.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz eins, Litera a und des Absatz 2, werden dem Beamten die für die Beibehaltung der Wohnung im Zuteilungsort entstehenden nachgewiesenen Auslagen bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr nach Paragraph 22, Absatz 2, ersetzt.
  4. Absatz 4,Wird ein Beamter binnen 30 Tagen ab Beendigung einer Dienstzuteilung in einer Ortsgemeinde einer Dienststelle in derselben Ortsgemeinde zugeteilt, so gilt für die Feststellung, in welcher Höhe die Zuteilungsgebühr zu berechnen ist, die neuerliche Dienstzuteilung als Fortsetzung der früheren.
  5. Absatz 5,Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr nach Paragraph 22, Absatz 2, entfällt, wenn dem Beamten aus Anlaß eines Kursbesuches von Amts wegen unentgeltlich eine Unterkunft angewiesen wird.