Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

14.04.1967

Text

Schutz der Rechte der Bediensteten

Paragraph 32,

Die Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung, in der Wahlwerbung sowie in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Personalvertretung nicht beschränkt und wegen Ausübung dieser Rechte beziehungsweise Tätigkeiten dienstlich nicht benachteiligt werden.