Kurztitel

Dienstnehmerhaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

24.04.1965

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Während des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses ist eine Aufrechnung von Ansprüchen gegen den Dienstnehmer nach diesem Bundesgesetz nur zulässig, wenn der Dienstnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugehen der Aufrechnungserklärung dieser widerspricht.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für eine Aufrechnung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils.