Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Wird ein Beamter, der sich im Ruhestand befindet, nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenußfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte durch Disziplinarerkenntnis oder wegen einer auf “nicht entsprechend” lautenden Gesamtbeurteilung in den Ruhestand versetzt worden ist.
  2. Absatz 2,Soweit der Bund für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des Paragraph 56, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Hundertsatz sieben beträgt und die Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf Zulagen zum Ruhegenuß begründen, und allfälliger Teuerungszulagen.
  3. Absatz 3,Die Wiederaufnahme eines Beamten in den Dienststand ist nur zulässig, wenn es wahrscheinlich ist, daß der Beamte noch durch mindestens fünf Jahre seinen Dienstposten ordnungsgemäß versehen kann.

Anmerkung

Artikel römisch drei, Absatz eins, der 6. PG-Novelle, BGBl.Nr. 104 aus 1979,;

Schlagworte

Ruhegenußermittlungsgrundlage, Reaktivierung, Wiederaufnahme in den Dienststand, Dienstbeurteilung, Arbeitsplatz

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12095159

alte Dokumentnummer

N61965129770