Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988

Text

Ausschluß der Anrechnung und Verzicht

Paragraph 54, (1) Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.

  1. Absatz 2,Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen:
    1. Litera a
      die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat,
    2. Litera b
      die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Bund abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.
  2. Absatz 3,Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten gestorben ist.
  3. Absatz 4,Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.