Absatz 2,Der Ruhegenuß und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.
Pensionsgesetz 1965
Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,
Paragraph 3
01.01.1966
30.04.1995
ABSCHNITT römisch zwei
RUHEBEZUG
Anspruch auf Ruhegenuß
Paragraph 3, (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt.