Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Text

ABSCHNITT römisch zwei

RUHEBEZUG

Anspruch auf Ruhegenuß

Paragraph 3, (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt.

  1. Absatz 2,Der Ruhegenuß und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.