Absatz 2,Bei Änderungen des Monatsentgeltes ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1965,
Paragraph 17
01.06.1965
30.04.1995
Anfall und Einstellung des Entgeltes
Paragraph 17, (1) Der Anspruch auf das Monatsentgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.