(2)Absatz 2,Einer Versorgung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz der Republik Österreich steht eine Versorgung nach Gesetzen gleich, die das Kriegsopferversorgungsgesetz für anwendbar erklären; einer Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland steht eine Versorgung nach dem Gesetz zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland und nach Gesetzen gleich, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären. Das gilt jedoch für solche Gesetze, die erst nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages im Gebiete eines der Vertragsstaaten erlassen werden, nur dann, wenn der andere Vertragsstaat innerhalb von sechs Monaten nach auf diplomatischem Wege erfolgter Mitteilung dieser Gesetze keinen Einspruch erhebt; dies ist sinngemäß anzuwenden, wenn der Kreis der versorgungsberechtigten Personen durch eine Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes oder des Bundesversorgungsgesetzes erweitert wird. Während des Laufes der Einspruchsfrist sind auf Antrag nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages bei dringendem Bedarf Leistungen und Begünstigungen vorläufig zu gewähren;