(3)Absatz 3,Die Beiträge für die Versicherungen nach Abs. 1 werden zur Gänze vom Bunde geleistet. Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt ein kalendertäglicher Arbeitsverdienst in Höhe des sich jeweils aus § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 ergebenden Betrages. Für die Höhe der Versicherungsbeiträge sind die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und 3 und des § 51a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes maßgebend.Die Beiträge für die Versicherungen nach Absatz eins, werden zur Gänze vom Bunde geleistet. Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt ein kalendertäglicher Arbeitsverdienst in Höhe des sich jeweils aus Paragraph 44, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 ergebenden Betrages. Für die Höhe der Versicherungsbeiträge sind die Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2 und 3 und des Paragraph 51 a, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes maßgebend.