Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Beschädigte hat Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörung und deren Folgen, um seine Gesundheit und Erwerbsfähigkeit möglichst wiederherzustellen, den Eintritt einer Verschlimmerung zu verhüten und die durch die Gesundheitsstörung bedingten Beschwerden zu lindern. Erwerbsunfähige (Paragraph 23, Absatz 2,) haben Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie einen Erhöhungsbetrag gemäß Paragraph 23, Absatz 5, beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Unfallheilbehandlung gegen einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben.
  2. Absatz 2,Die Heilfürsorge umfaßt
    1. Ziffer eins
      als Heilbehandlung:
      1. Litera a
        ärztliche Hilfe;
      2. Litera b
        Zahnbehandlung;
      3. Litera c
        Beistellung von Heilmitteln und Heilbehelfen;
      4. Litera d
        Hauskrankenpflege;
      5. Litera e
        Pflege in einer Krankenanstalt, mit Ausnahme der in Absatz 3, genannten Anstalten;
    2. Ziffer 2
      Krankengeld, gegebenenfalls an dessen Stelle Familien- oder Taggeld.
  3. Absatz 3,Wenn die Heilfürsorgemaßnahmen nach Absatz 2, keinen genügenden Erfolg zeitigen oder erwarten lassen, gebühren dem Beschädigten als erweiterte Heilbehandlung folgende Leistungen:
    1. Ziffer eins
      Unterbringung in einer Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient;
    2. Ziffer 2
      Kur in einem Heilbad oder heilklimatische Kur gemäß den behördlich anerkannten Indikationen;
    3. Ziffer 3
      Unterbringung in einem Genesungsheim.
  4. Absatz 4,Die in Durchführung der Heilfürsorge nach Absatz 2 und 3 erwachsenden unvermeidlichen Reisekosten sind dem Beschädigten zu ersetzen. Ist der Beschädigte auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen, so sind ihm für die Dauer einer Kur gemäß Absatz 3, Ziffer 2, auch die Aufenthaltskosten für eine Begleitperson zu ersetzen, wenn die Kur in einer Anstalt durchgeführt wird, in der kein Personal zur Verfügung steht, das die erforderliche Hilfe leisten kann.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch fünf,, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1990,

Schlagworte

Familiengeld

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12094936

alte Dokumentnummer

N6196410137X