Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1972,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1972

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
  2. Absatz 2,Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
  3. Absatz 3,Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (Paragraph 4,) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (Paragraph 4,) als Dienstbeschädigung im Sinne des Absatz eins, Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung einer Hilflosenzulage und eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch fünf,, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1990,.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12094932

alte Dokumentnummer

N6196410133X