Kurztitel

Überbrückungshilfengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

27.07.1963

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993

Text

Artikel römisch eins

Paragraph eins, (1) Scheidet ein Bundesbediensteter des Dienststandes, der von der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, oder b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 199, ausgenommen ist, nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus dem Bundesdienstverhältnis aus, ohne daß ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe- oder Versorgungsbezug oder auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958 besteht, so ist ihm auf Antrag für die Zeit, während der er das Arbeitslosengeld erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine Überbrückungshilfe zu gewähren.

  1. Absatz 2,Absatz eins, findet keine Anwendung auf Bundesbedienstete, die durch Austritt aus dem Dienststand ausgeschieden sind.
  2. Absatz 3,Dem im Absatz eins, angeführten ehemaligen Bundesbediensteten ist für die Zeit, während der er Karenzurlaubsgeld erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine Karenzurlaubshilfe zu gewähren.
  3. Absatz 4,Dem ehemaligen Bundesbediensteten kann auf Antrag nach Ablauf des Zeitraumes, für den ihm die Überbrückungshilfe nach Absatz eins, zusteht, für die Zeit, während der er die Notstandshilfe erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine erweiterte Überbrückungshilfe gewährt werden.