Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1968,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 137

Inkrafttretensdatum

01.03.1968

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Text

Inhalt und Verkündung des Erkenntnisses.

Paragraph 137, (1) Durch das Erkenntnis des Disziplinargerichtes muß der Beschuldigte entweder von der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung freigesprochen oder dieser für schuldig erklärt werden. Wird ein Schuldspruch gefällt und vom Ausspruch über die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht abgesehen, so hat das Erkenntnis zugleich den Ausspruch über die Disziplinar- oder Ordnungsstrafe zu enthalten.

  1. Absatz 2,Im Fall eines Freispruches oder der Verhängung einer Ordnungsstrafe sind die Kosten des Verfahrens vom Bund zu tragen. Wird über den Beschuldigten eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf die Verfahrensergebnisse und seine Vermögensverhältnisse die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die Kosten der Verteidigung hat der Beschuldigte zu tragen.
  2. Absatz 3,Das Erkenntnis ist samt den Entscheidungsgründen sogleich nach Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden und binnen zwei Wochen dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt zuzustellen.