Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,
Paragraph 132
01.05.1962
30.12.2003
Mündliche Verhandlung.
Paragraph 132, (1) Den Tag der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende des Disziplinarsenates zu bestimmen und dem Disziplinaranwalt mitzuteilen. Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschuldigte unter Übermittlung eines Verzeichnisses der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates sowie sein Verteidiger zu laden. Zwischen dem Tag der Zustellung der Ladung des Beschuldigten und dem Tag der mündlichen Verhandlung sollen zwei Wochen liegen.