Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,
Paragraph 126
01.05.1962
30.12.2003
Akteneinsicht während der Disziplinaruntersuchung.
Paragraph 126, Während der Disziplinaruntersuchung hat der Untersuchungskommissär dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Akteneinsicht zu gewähren, soweit er es mit dem Zwecke des Verfahrens vereinbar findet. Hat der Untersuchungskommissär Bedenken, Akteneinsicht zu gewähren, so hat er den Beschluß des Disziplinarsenates einzuholen.