Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,
Paragraph 119
01.05.1962
30.12.2003
Ausschließung des Disziplinaranwaltes.
Paragraph 119, Als Disziplinaranwalt ist ausgeschlossen, wer selbst Beschuldigter in einem Disziplinarverfahren ist oder eine Disziplinarstrafe noch zu verbüßen hat. Im übrigen sind auf die Ausschließung des Disziplinaranwaltes die Vorschriften der Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.