Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,
Paragraph 97
01.05.1962
30.12.2003
Aufhebung der Enthebung.
Paragraph 97, Die Enthebung ist aufzuheben, sobald ihre Gründe weggefallen sind. Sie endet spätestens mit rechtskräftigem Abschluß des Versetzungsverfahrens.