Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1978,
Paragraph 95
01.07.1978
31.12.1989
Enthebung des Richters vor der unfreiwilligen Versetzung auf eine
andere Planstelle oder in den Ruhestand.
Paragraph 95, (1) Das Oberlandesgericht (Oberster Gerichtshof) als Dienstgericht kann sowohl vor als auch nach Einleitung des Verfahrens gemäß Paragraphen 90, ff. nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes (Generalprokurators) ohne mündliche Verhandlung die Enthebung des Richters vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Art seiner körperlichen oder geistigen Eigenschaften oder Gebrechen erforderlich erscheint.