Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1978,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 93

Inkrafttretensdatum

01.07.1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Text

Besetzung des Dienstgerichtes und Verfahren vor dem Dienstgericht.

Rechtsmittel.

Paragraph 93, (1) Auf die Besetzung des Dienstgerichtes und das Verfahren vor dem Dienstgericht bei der unfreiwilligen Versetzung des Richters auf eine andere Planstelle und bei der unfreiwilligen Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand sowie der Verfügung, Aufhebung oder Ablehnung der Enthebung nach Paragraphen 95, 96 und 98 sind die Vorschriften des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden, ausgenommen die Vorschriften der Paragraphen 137, Absatz 2 und 150 bis 156,

  1. Absatz 2,Gegen den auf Versetzung auf eine andere Planstelle oder in den Ruhestand lautenden Beschluß des Oberlandesgerichtes als Dienstgericht können der betroffene Richter und der Oberstaatsanwalt, gegen den auf Ablehnung der Versetzung auf eine andere Planstelle oder in den Ruhestand lautenden Beschluß der Oberstaatsanwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof als Dienstgericht erheben.