Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Text

Urlaubsausmaß.

Paragraph 72, (1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert, so beträgt der Erholungsurlaub in jedem Kalenderjahr

  1. Ziffer eins
    30 Werktage für Richteramtsanwärter,
  2. Ziffer 2
    30 Werktage bei einer Dienstzeit von weniger als 14 Jahren,
  3. Ziffer 3
    32 Werktage bei einer Dienstzeit von 14 oder mehr Jahren und
  4. Ziffer 4
    36 Werktage bei einer Dienstzeit von 21 oder mehr Jahren und für die Richter der Gehaltsgruppe römisch drei sowie für die Richter mit festem Gehalt.
  1. Absatz 2,Für die Berechnung des Urlaubsausmaßes ist die vom Vorrückungsstichtag errechnete Gesamtdienstzeit maßgebend. Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli.
  2. Absatz 3,Die für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstzeit gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn sie vor Ablauf des dem 1. Juli folgenden 30. September vollendet wird.
  3. Absatz 4,In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Urlaub. Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.
  4. Absatz 5,Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes verkürzten Kalenderjahr entspricht.
  5. Absatz 6,Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Absatz 4 und 5 Teile von Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.