(6)Absatz 6,Die Mitglieder und die Ersatzmänner der Personalsenate sind auf drei Jahre zu wählen. Ihre Funktionsdauer beginnt mit 1. Jänner des ihrer Wahl folgenden Jahres. Scheiden Mitglieder während der Amtsdauer aus, so haben an ihre Stelle die Ersatzmänner nach der Reihenfolge ihrer Wahl zu treten. Reicht die Zahl der Ersatzmänner hiezu nicht aus, so ist für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl vorzunehmen. Sie hat erforderlichenfalls auf Beschluß des Personalsenates auch beim Ausscheiden von Ersatzmännern stattzufinden. Bei Durchführung der Ersatzwahl sind die Vorschriften der §§ 37 bis 46 sinngemäß anzuwenden.Die Mitglieder und die Ersatzmänner der Personalsenate sind auf drei Jahre zu wählen. Ihre Funktionsdauer beginnt mit 1. Jänner des ihrer Wahl folgenden Jahres. Scheiden Mitglieder während der Amtsdauer aus, so haben an ihre Stelle die Ersatzmänner nach der Reihenfolge ihrer Wahl zu treten. Reicht die Zahl der Ersatzmänner hiezu nicht aus, so ist für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl vorzunehmen. Sie hat erforderlichenfalls auf Beschluß des Personalsenates auch beim Ausscheiden von Ersatzmännern stattzufinden. Bei Durchführung der Ersatzwahl sind die Vorschriften der Paragraphen 37 bis 46 sinngemäß anzuwenden.