Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.05.1962

Außerkrafttretensdatum

30.04.1988

Text

Zulassung zur Richteramtsprüfung. Prüfungsurlaub.

Paragraph 21, (1) Um die Zulassung zur Richteramtsprüfung kann der Richteramtsanwärter frühestens drei Monate vor Ablauf des Ausbildungsdienstes ansuchen. Über die Zulassung hat der Präsident des Oberlandesgerichtes zu entscheiden, für dessen Sprengel der Richteramtsanwärter ernannt ist.

  1. Absatz 2,Die Zulassung zur Richteramtsprüfung ist zu verweigern, wenn der Bewerber den Ausbildungsdienst nicht mit genügendem Erfolg geleistet hat oder bis zum Prüfungsbeginn nicht in der erforderlichen Dauer geleistet haben wird.
  2. Absatz 3,Der zur Richteramtsprüfung zugelassene Richteramtsanwärter hat Anspruch auf einen sechswöchigen Prüfungsurlaub. Der Prüfungsurlaub hat dem Prüfungsbeginn unmittelbar voranzugehen.