Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,
Paragraph 5
01.05.1962
31.12.1998
Pflichtenangelobung des Richteramtsanwärters.
Paragraph 5, Der Richteramtsanwärter hat bei Antritt seines Dienstes beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes folgende Pflichtenangelobung zu leisten:
Ich gelobe, daß ich die Verfassung und die Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik Österreich stellen werde.