Absatz eins,Als Bemessungsgrundlagen gelten, sofern nach der Art der Beschäftigung im Zeitpunkt des Unfalles der Versicherte
- Litera azur Pensions(Renten)versicherung der Arbeiter zugehörig gewesen wäre, 19.080 S, bei Frauen und bei Beschäftigung als Arbeiter in der Landwirtschaft 12.402 S,
- Litera bzur Pensions(Renten)versicherung der Angestellten zugehörig gewesen wäre, 28.620 S, bei Frauen 19.080 S,
- Litera czur knappschaftlichen Pensions(Renten)versicherung zugehörig gewesen wäre, 23.850 S, bei Frauen 16.218 S.