Kurztitel

Auslandsrenten-Übernahmegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1961,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1961

Text

Berücksichtigung von Zeiten als Versicherungszeiten.

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Versicherungszeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Absatz 4, sind bei der Feststellung der Rente in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung als Beitragszeiten im Sinne der jeweiligen österreichischen Vorschriften zu übernehmen. In der Pensionsversicherung der Arbeiter gelten jedoch solche Versicherungszeiten, wenn sie vor dem 1. Jänner 1939 erworben worden sind, als Ersatzzeiten (Vordienstzeiten) nach Maßgabe der österreichischen Vorschriften.
  2. Absatz 2,Zeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, sind, soweit im Absatz 3, nichts anderes bestimmt wird, bei der Feststellung der Rente in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung nach den jeweiligen österreichischen Vorschriften in der gleichen Weise zu berücksichtigen wie auf österreichischem Gebiet zurückgelegte Zeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, für die nach den jeweils in Geltung gestandenen österreichischen Vorschriften keine Pensions(Renten)versicherung bestanden hat.
  3. Absatz 3,Zeiten nach Absatz 2,, für welche die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung des anderen Staates (Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 3,) nur aus dem Grunde nicht bestanden hat, weil durch eine dienstrechtliche Versorgungseinrichtung für die Versicherungsfälle der Invalidität (Berufsunfähigkeit), des Alters und des Todes bereits vorgesorgt war, gelten bei der Feststellung der Rentenansprüche in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung als Zeiten im Sinne des Absatz eins,
  4. Absatz 4,Zeiten nach Absatz eins bis 3 sind in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung so weit nicht zu berücksichtigen, als sie
    1. Litera a
      von einer österreichischen Gebietskörperschaft, einem anderen österreichischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber oder von solchen verwalteten Anstalten, Betrieben, Stiftungen oder Fonds beitragsfrei für die Bemessung eines Ruhe(Versorgungs)genusses angerechnet oder bei der Bemessung eines Ruhe(Versorgungs)genusses berücksichtigt werden, oder
    2. Litera b
      von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle eines Staates berücksichtigt werden, mit dem die Republik Österreich eine zwischenstaatliche Vereinbarung über Pensions(Renten)versicherung abgeschlossen hat.