Absatz eins,Die Regelung nach Paragraph eins, gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Personen,
- Litera adie sich am 11. Juli 1953, am 1. Jänner 1961 oder am 27. November 1961 im Gebiete der Republik Österreich nicht nur vorübergehend aufgehalten haben und an dem danach in Betracht kommenden Tag entweder österreichische oder deutsche Staatsangehörige waren oder als Volksdeutsche (Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist) anzusehen sind,
- Litera bdie als deutsche Staatsangehörige oder Volksdeutsche im Sinne der Litera a, anzusehen sind, wenn ihnen die Einreise nach Österreich bis zum 27. November 1961 bewilligt wurde, und die nachweislich ohne ihr Verschulden erst später in das Gebiet der Republik Österreich einreisen konnten,
- Litera cdie als österreichische Staatsangehörige nachweislich ohne ihr Verschulden ihren Wohnsitz erst nach dem 27. November 1961 in das Gebiet der Republik Österreich verlegen konnten,
- Litera ddie als österreichische oder deutsche Staatsangehörige oder als Volksdeutsche im Sinne der Litera a, nach dem 27. November 1961 aus der Kriegsgefangenschaft oder Zivilinternierung in die Republik Österreich entlassen wurden.
Eine nur vorübergehende Unterbrechung des Inlandsaufenthaltes bis zur Dauer von neun Monaten hat außer Betracht zu bleiben.