Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen, ob und inwieweit zu berücksichtigen sind
- Ziffer einsin der österreichischen Pensions(Renten)versicherung
- Litera aRentenansprüche und Versicherungszeiten, die vor dem 27. November 1961 in Rentenversicherungen anderer Staaten (Paragraph eins, Absatz 3,) nach dem Recht dieser Staaten erworben worden sind,
- Litera bnicht als Versicherungszeiten nach Litera a, geltende Zeiten einer Beschäftigung, die vor dem 27. November 1961 in Gebieten anderer Staaten (Paragraph eins, Absatz 3,) zurückgelegt worden sind, und vor diesem Zeitpunkt zurückgelegte sonstige Zeiten;
- Ziffer 2in der österreichischen Unfallversicherung Leistungsansprüche
aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten), die vor dem 27. November 1961 in Gebieten anderer Staaten (Paragraph eins, Absatz 3,) eingetreten sind.