Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,
BG
Paragraph 7
01.01.1961
30.06.2015
67 Versorgungsrecht
Die römisch zwei. Verordnung zum Spielabgabengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1920,, tritt mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft. Der durch diese Verordnung gebildete Kriegsopferfonds wird mit dem gleichen Zeitpunkt aufgelöst. Sein Vermögen einschließlich sämtlicher Forderungen und Verbindlichkeiten geht auf den durch dieses Bundesgesetz errichteten Fonds (Paragraph eins,) über.
05.07.2023
10008181
NOR12094505
N6196011398A