Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung
Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1958,
Vertrag - Multilateral
Artikel 4
01.01.1958
69/06 Kriegsopfer
Die Vertragsparteien erleichtern die gegenseitige Belieferung mit Prothesen und orthopädischen Behelfen, wo sie fehlen und für ihre Beschädigten unentbehrlich sind.
17.10.2024
10008172
NOR12094462
N6195832825L