Kurztitel

Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1958,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1958

Index

69/06 Kriegsopfer

Text

ARTIKEL 3

Jede Vertragspartei nimmt in den in Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Grenzen als Beschädigte gehörig ausgewiesene Staatsangehörige der anderen Parteien auf, um ihnen eine von ihnen benötigte Spezialbehandlung, die in ihrem eigenen Lande nicht gewährt werden kann, zuteil werden zu lassen.

Das für den Antragsteller in dieser Beziehung zuständige Ministerium übermittelt den Antrag auf Zulassung unmittelbar dem zuständigen Ministerium des Landes, das die erforderliche Behandlung bieten kann. Jeder Fall bildet den Gegenstand einer besonderen Abmachung zwischen den Parteien.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Gesetzesnummer

10008172

Dokumentnummer

NOR12094461

alte Dokumentnummer

N6195832824L