Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung
Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1958,
Vertrag - Multilateral
Artikel eins
01.01.1958
69/06 Kriegsopfer
„Beschädigte“ im Sinne dieses Abkommens sind alle Militär- und Zivilpersonen, die infolge des Krieges eine Amputation erlitten haben oder körperbehindert sind.
Dieses Abkommen kann in der Folge durch einfache Notenwechsel zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien auf andere Gruppen von Invaliden ausgedehnt werden.
Militärperson
17.10.2024
10008172
NOR12094459
N6195832822L