(3)Absatz 3,War ein Bundestheaterbediensteter mit Einzelvertrag verpflichtet, so ist bei der Neufestsetzung der Ruhegenußermittlungsgrundlage (§ 5) der letzte Dienstgrundbezug um 550 v. H., wenn jedoch der letzte Dienstgrundbezug 830 S überstiegen hat, um 500 v. H., im letzten Fall aber mindestens auf den Betrag von 5395 S zu erhöhen. Hiebei wird in den Fällen, in denen der Bundestheaterbedienstete vor dem 1. Mai 1948 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, der letzte Dienstgrundbezug um die Hälfte erhöht. Bei Bundestheaterbediensteten, die in der Zeit vom 1. Mai 1948 bis 30. Juni 1953 in den Ruhestand versetzt wurden, gelten als letzter Dienstgrundbezug 27 v. H. des Dienstbezuges, auf den der Bundestheaterbedienstete bei Verbleiben im Dienststande am 30. Juni 1953 Anspruch gehabt hätte.War ein Bundestheaterbediensteter mit Einzelvertrag verpflichtet, so ist bei der Neufestsetzung der Ruhegenußermittlungsgrundlage (Paragraph 5,) der letzte Dienstgrundbezug um 550 v. H., wenn jedoch der letzte Dienstgrundbezug 830 S überstiegen hat, um 500 v. H., im letzten Fall aber mindestens auf den Betrag von 5395 S zu erhöhen. Hiebei wird in den Fällen, in denen der Bundestheaterbedienstete vor dem 1. Mai 1948 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, der letzte Dienstgrundbezug um die Hälfte erhöht. Bei Bundestheaterbediensteten, die in der Zeit vom 1. Mai 1948 bis 30. Juni 1953 in den Ruhestand versetzt wurden, gelten als letzter Dienstgrundbezug 27 v. H. des Dienstbezuges, auf den der Bundestheaterbedienstete bei Verbleiben im Dienststande am 30. Juni 1953 Anspruch gehabt hätte.