Absatz eins,Die Überleitung von Abschlagszahlungen auf Grund des Gesetzes vom 12. Juni 1945, StGBl. Nr. 36, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 152, in die Versorgung nach diesem Bundesgesetz ist grundsätzlich von Amts wegen vorzunehmen. Eines Antrages der Versorgungsberechtigten bedarf es nur insofern, als dieses Bundesgesetz Versorgungsleistungen vorsieht, die nach ihrer Art für den Versorgungsberechtigten im bisherigen Versorgungsrechte nicht begründet waren.