Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102

Inkrafttretensdatum

12.07.1957

Außerkrafttretensdatum

31.05.1984

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 102,

  1. Absatz eins,Die Überleitung von Abschlagszahlungen auf Grund des Gesetzes vom 12. Juni 1945, StGBl. Nr. 36, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 152, in die Versorgung nach diesem Bundesgesetz ist grundsätzlich von Amts wegen vorzunehmen. Eines Antrages der Versorgungsberechtigten bedarf es nur insofern, als dieses Bundesgesetz Versorgungsleistungen vorsieht, die nach ihrer Art für den Versorgungsberechtigten im bisherigen Versorgungsrechte nicht begründet waren.
  2. Absatz 2,Neue Ermittlungen sind nur dann anzustellen und neue fachliche Gutachten nur dann einzuholen, wenn die aktenmäßigen Grundlagen und die in früheren Verfahren eingeholten fachlichen Gutachten zur Überleitung in die Versorgung nach diesem Bundesgesetze nicht zureichen.
  3. Absatz 3,Wenn Abschlagszahlungen auf Grund des im Absatz eins, genannten Gesetzes nach dem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet wurden, ist gegen den Bescheid, mit dem die Grundrente (Paragraph 11,) unter Zugrundelegung eines gleich hohen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zuerkannt wird, kein Rechtsmittel (Paragraph 93,) gegeben.
  4. Absatz 4,Versorgungsleistungen, die bisher deshalb gewährt wurden, weil zwischen dem schädigenden Ereignis und der militärischen Dienstleistung nur ein zeitlicher Zusammenhang anzunehmen ist, sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzustellen.
  5. Absatz 5,Über Versorgungsanträge, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht erledigt sind, ist für die vor diesem Zeitpunkte liegende Zeit unter Zugrundelegung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden, wenn dies für den Antragsteller nicht ungünstiger ist.
  6. Absatz 6,Wird ein Antrag auf Gewährung einer Zusatzrente (Paragraph 12,, Paragraph 35, Absatz 3,), auf Gewährung von Kinderzulage und Frauenzulage (Paragraphen 16, 17,) innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt, so ist, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen schon beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegeben waren, die beanspruchte Versorgungsleistung rückwirkend von diesem Zeitpunkt an zuzuerkennen.

Schlagworte

StGBl. Nr. 36 aus 1945,, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1946,

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094400

alte Dokumentnummer

N6195711757A