Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 93

Inkrafttretensdatum

01.06.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

ABSCHNITT römisch sechs.
Rechtsmittel gegen Bescheide der Landesinvalidenämter.

Paragraph 93,

  1. Absatz eins,In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Landesinvalidenamtes über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder über einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht zu, die Berufung an die Schiedskommission einzubringen.
  2. Absatz 2,Gegen Bescheide, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden und die weder mit einer Unterschrift noch mit einer Beglaubigung versehen sind, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien an Stelle des Berufungsrechtes das Recht zu, Vorstellung zu erheben. Das Landesinvalidenamt hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.
  3. Absatz 3,Die Berufung und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich, telegraphisch oder fernschriftlich bei dem Landesinvalidenamt einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Der Schriftsatz kann auch durch eine beim Landesinvalidenamt abzugebende Erklärung zu Protokoll ersetzt werden.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1975,

Schlagworte

Sachlage

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094391

alte Dokumentnummer

N6195711748A