Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

römisch drei. HAUPTSTÜCK.
Verfahren.

ABSCHNITT römisch eins.
Allgemeine Bestimmungen.

Paragraph 86,

  1. Absatz eins,Auf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 Anwendung.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Versorgungsleistungen als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder über die Anpassung von Versorgungsleistungen gemäß Paragraph 63, oder über die Neubemessung von Versorgungsleistungen infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß Paragraph 13, Absatz 8, oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß Paragraph 13, Absatz 9, besteht nur, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Rente beantragt.
  3. Absatz 3,Bescheide über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (Paragraph 4,) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (Paragraph 6,) sind, abgesehen von den Fällen des Paragraph 32, Absatz 2,, schriftlich zu erlassen.
  4. Absatz 4,Bescheide der Landesinvalidenämter und der Schiedskommissionen, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
  5. Absatz 5,Im Falle der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß den Vorschriften des Paragraph 68, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 oder im Falle der Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung sind die Leistungen an den Berechtigten vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (Paragraph 51,), längstens jedoch für einen rückliegenden Zeitraum von drei Jahren nachzuzahlen. Maßgebender Zeitpunkt für die Bemessung dieses Zeitraumes ist die Erlassung des Abänderungs- oder Behebungsbescheides. Ein Rückersatz von Leistungen durch den Empfänger findet nicht statt.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1972,; Artikel römisch drei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1985,; Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1975,

Schlagworte

Pensionsanpassung, Abänderungsbescheid

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094382

alte Dokumentnummer

N6195711739A