Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,
BG
Paragraph 77
12.07.1957
KOVG 1957
67 Versorgungsrecht
Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, für Schwerbeschädigte (Paragraph 9, Absatz 2,) besondere Ausweise einzuführen, um den Schwerbeschädigten die Inanspruchnahme von ihnen eingeräumten Begünstigungen zu erleichtern. Die näheren Bestimmungen über die Schwerbeschädigtenausweise trifft das Bundesministerium für soziale Verwaltung.
ÜR: Artikel römisch fünf,, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1990,
14.03.2024
10008166
NOR12094372
N6195711729A