Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,
BG
Paragraph 65
12.07.1957
KOVG 1957
67 Versorgungsrecht
Beim Zusammentreffen eines Anspruches auf Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente nach diesem Bundesgesetze mit einem sich auf das gleiche schädigende Ereignis gründenden Anspruch auf Opferrente oder Hinterbliebenenrente nach dem Opferfürsorgegesetze vom 4. Juli 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 183, in seiner jeweils geltenden Fassung gebührt nur die Rente nach diesem Bundesgesetze. Gründen sich die Ansprüche nach beiden Bundesgesetzen auf verschiedene schädigende Ereignisse, so gebührt Beschädigtenrente ebenfalls nur nach diesem Bundesgesetze; der Bemessung der Beschädigtenrente ist die durch die schädigenden Ereignisse insgesamt bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit zugrunde zu legen. Die Ansprüche auf Unterhaltsrente nach dem Opferfürsorgegesetze bleiben unberührt.
ÜR: Artikel römisch fünf,, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1990,
Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,
14.03.2024
10008166
NOR12094360
N6195711717A