Absatz eins,Der Anspruch auf Beschädigten(Hinterbliebenen)rente (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschüsse) ruht, solange der Versorgungsberechtigte eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraphen 22 und 23 des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird. Wenn der Versorgungsberechtigte bedürftige Angehörige hat, zu deren Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist, kann diesen die ruhende Grundrente ausgefolgt werden. Dies gilt nicht für Angehörige, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist.