Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1980,
BG
Paragraph 60
01.07.1980
KOVG 1957
67 Versorgungsrecht
Der Anspruch auf die geldlichen Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetze wird durch einen Wohnsitz oder Aufenthalt im Auslande nicht berührt. Für eine notwendige Heilbehandlung (Paragraphen 23, 24,) sowie für vom Beschädigten selbst beschaffte Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel (Paragraph 32,) wird nur Kostenersatz geleistet, und zwar bis zur Höhe des Betrages, den der Bund bei Gewährung einer entsprechenden Heilbehandlung oder orthopädischen Versorgung im Inlande zu tragen gehabt hätte.
ÜR: Artikel römisch fünf,, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1990,
14.03.2024
10008166
NOR12094354
N6195711711A