Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1972,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.07.1972

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Eltern nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Elternrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
  2. Absatz 2,Die Elternrente wird als Elternteilrente und als Elternpaarrente geleistet; sie gebührt nur, wenn die Eltern bedürftig (Paragraph 46, Absatz 2,) und nicht arbeitsfähig sind. Die Prüfung der Arbeitsfähigkeit hat zu entfallen, wenn der Vater das 60., die Mutter das 55. Lebensjahr vollendet hat.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1972,; Artikel römisch fünf,, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1990,

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094333

alte Dokumentnummer

N6195711690A