Absatz eins,Waisen nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Waisenrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.