Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1980,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Blinden im Sinne der Absatz 2 und 3 ist zur Beschädigtenrente an Stelle der Pflegezulage eine Blindenzulage zu leisten.
  2. Absatz 2,Als blind gilt, wer infolge einer Dienstbeschädigung nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.
  3. Absatz 3,Als praktisch blind gilt, wer infolge einer Dienstbeschädigung das Sehvermögen so weit eingebüßt hat, daß er sich zwar in nicht vertrauter Umgebung allein zurechtfinden kann, jedoch trotz der gewöhnlichen Hilfsmittel zu wenig sieht, um den Rest an Sehvermögen wirtschaftlich verwerten zu können.
  4. Absatz 4,Blinde erhalten die Blindenzulage in der Höhe der Stufe römisch drei, praktisch Blinde in der Höhe der Stufe römisch zwei der Pflegezulage (Paragraph 18, Absatz 4,). Erfordert der Verlust des Sehvermögens im Zusammenwirken mit anderen Gebrechen erhöhte Pflege und Wartung, so ist die Blindenzulage für Blinde auf das Ausmaß der Stufe römisch vier, für praktisch Blinde auf das Ausmaß der Stufe römisch drei oder römisch vier der Pflegezulage zu erhöhen.
  5. Absatz 5,Verursacht der Verlust des Sehvermögens im Zusammenwirken mit anderen Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand, daß Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich sind, so gebührt dem Blinden die Blindenzulage in der Höhe der Stufe römisch fünf der Pflegezulage. Für Blinde (Absatz 2,), die infolge einer Dienstbeschädigung beide Hände verloren haben, ist die Blindenzulage um ein Drittel des Betrages der Pflegezulage der Stufe römisch fünf zu erhöhen.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch drei, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1967,; Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1972,; Artikel römisch fünf,, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1990,

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094304

alte Dokumentnummer

N6195711661A