(5)Absatz 5Empfängern einer Pflegezulage oder einer Blindenzulage ist die Schwerstbeschädigtenzulage, falls sich nicht aus Abs. 1 bis 4 ein höherer Betrag ergibt, in folgender Höhe zu leisten:Empfängern einer Pflegezulage oder einer Blindenzulage ist die Schwerstbeschädigtenzulage, falls sich nicht aus Absatz eins bis 4 ein höherer Betrag ergibt, in folgender Höhe zu leisten:
Bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß § 18 Abs. 3 Z. 8 bis 12 im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. a vorgesehenen Betrages;Bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 8 bis 12 im Ausmaß des nach Absatz 4, Litera a, vorgesehenen Betrages;
bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß § 18 Abs. 3 Z. 6 oder 7 im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. b vorgesehenen Betrages;bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 6, oder 7 im Ausmaß des nach Absatz 4, Litera b, vorgesehenen Betrages;
bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage der Stufe III im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. c vorgesehenen Betrages;bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage der Stufe römisch III im Ausmaß des nach Absatz 4, Litera c, vorgesehenen Betrages;
bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage der Stufe IV im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. d vorgesehenen Betrages;bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage der Stufe römisch IV im Ausmaß des nach Absatz 4, Litera d, vorgesehenen Betrages;
bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage der Stufe V im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. e vorgesehenen Betrages;bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage der Stufe römisch fünf im Ausmaß des nach Absatz 4, Litera e, vorgesehenen Betrages;
bei einem Anspruch auf die erhöhte Pflege(Blinden)zulage der Stufe V (§ 18 Abs. 5, § 19 Abs. 5) im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. f vorgesehenen Betrages.bei einem Anspruch auf die erhöhte Pflege(Blinden)zulage der Stufe römisch fünf (Paragraph 18, Absatz 5,, Paragraph 19, Absatz 5,) im Ausmaß des nach Absatz 4, Litera f, vorgesehenen Betrages.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 94/1975)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1975,)