Absatz eins,Die Dienstzulage der Leiter an mittleren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und niederen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen mit mindestens sieben (anrechenbaren) Lehrgängen mit Internat und Lehrbetrieb wird gemäß Paragraph 57, Absatz 4, des Gehaltgesetzes 1956 um 1o vH erhöht.