Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.02.1956

Text

ABSCHNITT römisch eins
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz findet auf alle Bundesbeamten des Dienststandes Anwendung.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz von Beamten gesprochen wird, sind darunter die Bundesbeamten des Dienststandes zu verstehen.
  3. Absatz 3,Der Abschnitt römisch eins dieses Bundesgesetzes findet auf alle Beamten Anwendung, soweit nicht in den folgenden Abschnitten etwas anderes bestimmt ist.