Absatz eins,Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die auf Grund dieses Abkommens in jedem der beiden Länder zugelassen werden können, darf im Laufe eines Jahres hundert nicht überschreiten.
Notenwechsel zwischen Österreich und Belgien über den Austausch von Gastarbeitnehmern
Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1956,
Vertrag – Belgien
Artikel 3
01.04.1956
69/04 Ausländerbeschäftigung
31.03.2025
10008159
NOR12094201
N6195610160I