- Litera abei der Gewinnung,
- Litera bbei Ausbau- oder Raubarbeiten,
- Litera cbeim Umbau der Fördermittel,
- Litera dbeim Gewinnen und Einbringen des Versatzes;
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,
BG
Anlage 10
01.01.1973
ASVG
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Für den Anspruch auf Bergmannstreuegeld kommen unter den angegebenen Voraussetzungen ausschließlich folgende Tätigkeiten in Betracht, sofern sie während einer in der knappschaftlichen Pensionsversicherung zu berücksichtigenden Beitragszeit von Personen verrichtet werden, die im Besitze eines Hauerscheines sind. Soweit der Hauerschein noch nicht eingeführt ist, tritt an seine Stelle die Anerkennung als Hauer durch den Betrieb.
A. In Grubenbetrieben unter Tage die ständige Tätigkeit:
B. In Tagbaubetrieben in Gebirgslagen:
Die ständige Tätigkeit der Tagbauhauer im engeren Sinne, soweit sie ausschließlich oder überwiegend mit Bohren, Schießen, Abräumen, Ablauten und Sichern befaßt sind, sowie Meisterhauer in Lehrbetrieben.
Die Tätigkeiten unter A Ziffer eins, Litera b, c und d, Ziffer 2 und Ziffer 3, sowie unter B setzen ferner eine vorangegangene Tätigkeit als Gewinnungshauer und den Besitz der Arbeitskraft eines vollwertigen Hauers vor Ort voraus, sofern sie für die Durchführung der Arbeiten nach den örtlichen Verhältnissen notwendig ist.
Ausbauarbeit, Ausrichtung, Wassereinbruch
23.10.2024
10008147
NOR12094196
N6195546186L